Die Delegierte Verordnung (EU) 2016/161 der Kommission zur Ergänzung der Richtlinie 2001/83/EG zur Verhinderung des Eindringen von gefälschten Arzneimitteln in die legale Lieferkette erfordert ein „individuelles Erkennungsmerkmal“ zur Identifizierung und Feststellung der Echtheit, sowie die Anbringung einer „Vorrichtung zur Erkennung von Manipulation“ für alle verschreibungspflichtigen Arzneimittel.
“In Deutschland muss die delegierte Verordnung (EU) 2016/161 zur Fälschungsschutzrichtlinie 2001/83/EG bis zum Februar 2019 umgesetzt sein“